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Künstler: Kosten für einen Kreativraum sparen Steuern (+ Gewinnspiel)

Ein rechtskräftiges Finanzgerichts-Urteil zeigt, wie rigide manche Finanzämter bei Selbstständigen vorgehen, denen für ihren Betrieb hohe Raumkosten entstehen. Mit dem Totschlag-Argument des häuslichen Arbeitszimmers wird jeglicher Betriebsausgabenabzug verwehrt. Aber Widerstand lohnt sich, geht es doch jedes Jahr um einige Tausend Euro an Kosten.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden – und stellte sich dabei eindeutig auf die Seite des Künstlers:

Ein selbstständiger Musiker, Arrangeur und Produzent hatte in seinem privaten Einfamilienhaus ein Tonstudio mit 15 m2, einen Büro- und einen Archivraum. Die Kosten dieser Räume erkannte das Finanzamt als Betriebsausgabe an. Als er jedoch zusätzlich die Kosten eines 80 m2 großen „Kreativraums“, der sich im Erdgeschoss eines anderen, ansonsten privat genutzten Wohnhauses befand, als Betriebsausgabe geltend machte, sagte das Finanzamt Nein.

Einziges Argument: Es handle sich um ein häusliches Arbeitszimmer, dessen Kosten nicht abziehbar seien, da es nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist.

Dagegen klagte der Musiker erfolgreich. Das Finanzgericht zerpflückte genüsslich die dürftigen Argumente des Finanzamts und sprach dem Selbstständigen den vollen Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Kreativraums zu: Bei dem Raum handle es sich um einen Betriebsstätten ähnlichen Raum im Wohnbereich, erklärten die Richter, da er in Ausstattung und Funktion nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entspreche (Az. 1 K 272/10).

Folgende Punkte waren für die Entscheidung ausschlaggebend:

– Der Raum war nicht wie ein Büro eingerichtet, sondern mit einer Vielzahl von Sitzmöglichkeiten ausgestattet. Es fehlten die für ein Arbeitszimmer typischen Möbel wie Schreibtisch, Regale oder Aktenschränke.

– Im Raum wurde an 74 Tagen im Jahr jeweils über oft neun oder mehr Stunden zusammen mit fremden Dritten gearbeitet. Allein arbeitete der Musiker in diesem Raum an 57 Tagen. Der tageweise Leerstand ohne betriebliche Nutzung wurde nicht als schädlich angesehen.

– Der Kreativraum verfügte über einen eigenen Eingang und war zum privaten Wohnbereich durch Türen abgegrenzt.

– Der private Wohnbereich des Künstlers und seiner Ehefrau war ausreichend groß, zudem sprach die Einrichtung des Kreativraums gegen eine private Mitbenutzung: Der Raum sei mit 30 Sitzgelegenheiten für ein gemütliches Zusammensein unter Eheleuten eher unpassend, meinten die Richter. Auch die Nutzung für private Partys sahen sie als unwahrscheinlich an.

 

 

Zur Abziehbarkeit von Raumkosten als Betriebsausgaben

Die Kosten eines betrieblich genutzten Raumes dürfen in folgenden Fällen in der Steuererklärung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden:

1. Der Raum ist nicht Teil der Wohnung und damit außerhäuslich.

2. Der Raum gehört zur Wohnung, ist aber kein Arbeitszimmer.

3. Der Raum ist ein häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

4. Der Raum ist Teil der Wohnung und ein Arbeitszimmer, ein auswärtiger Arbeitsplatz ist nicht vorhanden.

In den ersten drei Fällen ist der volle Ausgabenabzug zulässig, im letzten Fall nur der eingeschränkte Abzug bis zu 1.250 Euro jährlich.

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Comments

  1. Martin S.

    Wie ist das, wenn ich als Designer einen Kellerraum (hat ja auch einen eigenen Zugang) als Fotostudio einrichte, dann könnte ich mir das Studio auch komplett absetzen, oder? Also dafür brauche ich vielleicht diese Software ;-)

  2. Ich benutze übrigens seit 7 Jahren diese Software und würde sie jederzeit empfehlen!

  3. Bjoern J.

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  4. Kreimann

    Ich mache auch gerne mit bei diesem Gewinnspiel! Mein Los ist dabei!

  5. Michaela Kirmes

    Ich könnte diese Software auch gut gebrauchen!

  6. Kreimann

    Wann wird denn ausgeloste? Hast du hier etwas vergessen?